auch wenn ich Deinem letzten Beitrag im übrigen sehr zustimmen kann, so kann ich diesen Sätzen nicht folgen.Iwan hat geschrieben:In Deutschland ist der Einsatz der Bundeswehr im Inneren verboten, auch wenn jetzt der bayerische Innenminister bereits einen solchen fordert. Es gibt aber gute Gründe, warum im Grundgesetz ein solcher Einsatz untersagt wurde. Denn so ein Einsatz würde die Gewaltenteilung aufbrechen und könnte zu einer faktischen Militärdiktatur führen.
Der Einsatz der Bundeswehr im Innern ist nicht vollständig verboten. Art. 35 Abs. 1 und 2 GG regeln die Grenzen. Ein Einsatz "der Streitkräfte" ist zulässig "zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall". Was ein besonders schwerer Unglücksfall ist, darüber läßt sich streiten, aber das Bundesverfassungsgericht hat es so ausgelegt, daß auch menschengemachte Unglücksfälle, einschließlich Terroranschlägen, dazuzurechnen sein können, wenn die Ausmaße katastrophal sind. Vor diesem Hintergrund könnte wohl auch ein Amoklauf, der eine Großstadt in Angst und Schrecken versetzt, als "besonders schwerer Unglücksfall" eingestuft werden. - Und wenn ich das richtig mitbekommen habe, wurde am Freitag Abend auch eine Einheit Fallschirmjäger in Alarmbereitschaft versetzt für einen etwaigen Einsatz.
Darüber hinaus ist der Einsatz der Bundeswehr im Inneren im Rahmen des Amtshilferechts zulässig. In diesem Rahmen darf die Bundeswehr nur nicht mit spezifisch militärischen Mitteln eingreifen. D.h. Maschionenpistolen sind o.k., wenn die auch die örtliche Polizei als um Amtshilfe ersuchende Behörde benutzt, Sturmgewehre, Handgranaten und Panzer aber nicht.
Darüber hinaus halte ich einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren - über dessen weiträumigere Freigabe in der Tat diskutiert wird, die aber eine Verfassungsänderung erfordern würde - nicht für ein Problem der Gewaltenteilung. Denn der Gewaltenteilungsgrundsatz beschreibt ja die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative. Sowohl Polizei als aus auch Bundeswehr gehören aber zur Exekutive, so daß der Gewaltenteilungsgrundsatz nicht berührt ist. Es geht vielmehr um den Grundsatz der Trennung von Polizei und Militär, der in der bundesdeutschen Verfassung als eine der "Lehren von Weimar" verankert worden ist.
Gruß
Erik